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Durch die Einführung der neuen Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) ist damit zu rechnen, dass mehr Luftdichtheitsmessungen durchgeführt werden müssen. Denn eine luftdichte Gebäudehülle ist massgeblich verantwortlich für die

Dagegen ergeben sich bauphysikalische Konsequenzen bei mangelnder Luftdichtheit. Geringste Undichtheiten wie offene Fugen oder nicht verklebte Überlappungen in der Gebäudehülle (z.B. in der Dampfbremse) haben grosse Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Bauteils bzw. des Gebäudes.

Der Rechtsstand für eine luftdichte Gebäudehülle sieht vor: Die dauerhaft luftdichte Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, entsprechend dem Stand der Technik, wird in der DIN 4108 bereits seit 1982 gefordert. Die Energie-Einspar-Verordnung fordert den Nachweis der Luftdichtheit der Gebäudehülle bei allen Gebäuden mit lüftungstechnischen Anlagen. Die gültige Wärmeschutzverordnung, die DIN 4108-7, nennen, ebenso wie die EnEV, entsprechende zahlenmässige Anforderungen.

Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen im Bestand, verlangt die EnEV ebenfalls eine dauerhaft luftdichte Ausführung. Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden sind nach der EN 13829 durchzuführen.



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